Satzung des Vereins
„Volleyballclub Sanitz e.V.“ Satzung als PDF

 

§1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Volleyballclub Sanitz e.V.“ in Kurzform „VC Sanitz e.V.“
  2. Sitz des Vereins ist Sanitz.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  4. Der Verein soll als Mitglied im Kreissportbund Landkreis Rostock eingetragen werden.
  5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§2 - Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung des Sports insbesondere des Volleyballsports.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    1. Gewährleistung des Trainings-, Turnier- und Spielbetriebes
    2. Vertretung des Volleyballsports in der Öffentlichkeit
    3. Koordinierung und Förderung gemeinsamer Aktivitäten im Breiten- und Freizeitsport

 

§3 - Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen (unentgeltliche Leistungen) aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§4 - Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, ruhenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  2. Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden.
  3. Ehrenmitglieder sind die von einer ordentlichen Mitgliederversammlung ernannten Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.
  4. Über eine ruhende Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrags mit einfacher Stimmenmehrheit.
  5. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab dem 16. Lebensjahr.
  6. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand kann den Antrag auch zur Entscheidung an die Mitgliederversammlung weitergeben. Gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Betroffene den Entscheid der Mitgliederversammlung anrufen. Der ordentliche Rechtsweg ist damit nicht ausgeschlossen.
  7. Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Sportstätten und Einrichtungen, die im Rahmen eines Belegungsplans dem Verein zur Verfügung stehen, zu Trainings- und Wettkampfzwecken zu nutzen, weiterhin gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
  8. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich an die Satzung und die weiteren Ordnungen des Vereins, zu halten, zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft, zur Entrichtung von satzungsgemäßen Vereinsbeiträgen und den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren.

 

§5 - Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod
    2. durch freiwilligen Austritt
    3. durch Ausschluss.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären, zum Quartalsende mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwer wiegender Weise geschädigt hat oder mit mehr als zwei Quartalsbeiträgen mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Auch ein Grund zum Ausschluss ist ein unfaires sportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern oder ein schwerwiegendes Fehlverhalten innerhalb der Vereinskameradschaft.
  4. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen die Ausschließung, die schriftlich unter der Angabe der Gründe mitzuteilen ist, kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Vorstandsbeschlusses die Entscheidung der Mitgliederversammlung vom Betroffenen angerufen werden. Damit ist der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen.

 

§6 - Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  2. Die Höhe des Beitrages und die Fälligkeit werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung festgelegt und sind in der Beitragsordnung schriftlich festgelegt.

 

§7 - Aufwände und Vergütungen

  1. Der Verein erstattet seinen Mitgliedern Aufwendungen, die im Rahmen einer durch den Verein beauftragten Tätigkeit entstanden sind.
  2. Der Verein kann Übungsleitertätigkeiten und Helfertätigkeiten im Rahmen von Vereinsveranstaltungen vergüten.
  3. Die Vergütungen und Aufwandsentschädigungen sind in der Aufwands- und Vergütungsordnung schriftlich festgelegt. Diese wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

 

§8 - Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    1. der Vorstand,
    2. die Mitgliederversammlung,
    3. die Kassenprüfer
  2. Wahlen, wie insbesondere die Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer, richten sich nach einer von der Mitgliederversammlung zu erlassenden Wahlordnung.

 

§9 - Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem stellvertretenden Schatzmeister und dem Jugendwart.
  2. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister erhalten Einzelvertretungsbefugnisse. Der stellvertretende Schatzmeister und der Jugendwart dürfen den Verein nur zu zweit vertreten.
  3. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach §26 BGB und die Führung der Geschäfte.
  4. Zu den Aufgaben des Vorstands zählen insbesondere
    1. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie der Aufstellung der Tagesordnung
    2. der Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes
    4. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern
    5. Erstellung der Organisations- und Arbeitsdokumente des Vorstandes
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  6. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung zur Wahl des neuen Vorstandmitgliedes einzuberufen. Dessen Amtszeit endet mit der regulären Amtszeit des alten Vorstandes.
  7. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann sich der verbleibende Vorstand aus dem Kreis der Mitglieder durch Vorstandsbeschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen.
  8. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.

 

§10 - Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten:
    1. Änderung oder Neufassung der Satzung
    2. Auflösung des Vereins
    3. Fusion oder vertraglich geregelte Zusammenarbeit mit anderen Sportvereinen
    4. Ernennung von Ehrenmitgliedern
    5. Die Wahl und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern
    6. Die Wahl und die Abberufung von Kassenprüfern
    7. Die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes
    8. Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  2. Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  3. Der Vorstand ist berechtigt und auf Vorschlag von mindestens 30% der Mitglieder verpflichtet, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen.
  4. Die Einladungen zur Mitgliederversammlung sollen schriftlich sein und die Tagesordnung enthalten. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.
  5. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens einer Wochevor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.Satzungsänderungen können nur in einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung mit 2/3- Mehrheit der Erschienenen beschlossen werden.
  8. Änderungen des Vereinszweckes können nur in einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung mit 3/4- Mehrheit der Erschienenen beschlossen werden.
  9. Die Stimmabgabe kann nur persönlich erfolgen, eine Vertretung ist unzulässig.
  10. Kann bei der Wahl kein Kandidat die nötige Mehrheit erzielen, ist eine Stichwahl durchzuführen.
  11. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, oder von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
  12. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter, vom Protokollführer sowie gegebenenfalls vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

§11 - Kassenprüfung

  1. Eine Kassenprüfung wird durchgeführt, wenn sich die Mitgliederversammlung durch Beschluss dazu entscheidet.
  2. Sofern sie sich für eine Kassenprüfung entscheidet, gilt:
    1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.
    2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Gesamtvorstands.
    3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

 

§12 - Datenschutz

  1. Die Regelungen zum Schutz der Mitgliederdaten werden in einer gesonderten Datenschutzordnung veröffentlicht. Diese orientiert sich an den gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz und wird den Mitgliedern offen gelegt.

 

§13 - Auflösung des Vereins, Fusion, Beendigung aus anderen Gründen

  1. Die Auflösung des Vereins oder eine Fusion mit anderen Vereinen kann nur in einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung durch Beschluss einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
  2. Die Abwicklung der Geschäfte übernehmen die im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden als Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 2/3– Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  3. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Sanitz, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Sports zu verwenden hat.
  4. Wird eine Verschmelzung mit einem anderen gleichartigen Verein angestrebt, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über, der es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung des Sports zu verwenden hat.

 

§14 - Inkrafttreten

  1.  Mit der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 06.06.2020 tritt diese Satzung ab dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Sanitz, 06.06.2020